Abschleppen unbefugter Fahrzeuge
Der Besitzer eines Grundstücks darf ein unbefugt auf seinem Grundstück abgestelltes Fahrzeug abschleppen lassen. Die dabei anfallenden Abschleppkosten kann er als Schadenersatz geltend machen. Ein Autofahrer hatte auf einem Kundenparkplatz trotz des Hinweises, „Montag-Samstag 6:00 Uhr – 21:00 Uhr nur für Kunden und Mitarbeiter… widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“, sein KFZ abgestellt. Sein Fahrzeug wurde in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 19:15 Uhr abgeschleppt und auf das Gelände eines Abschleppunternehmers gebracht. Der Autofahrer löste dort gegen Zahlung von 150,00 € Abschleppkosten zzgl. 15,00 € Inkassogebühren seinen PKW aus. Er wollte mit seiner Klage die Erstattung der Zahlung für die Abschleppkosten erreichen. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Der BGH ist der Auffassung, dass der Autofahrer durch das Abstellen des Fahrzeuges auf dem Parkplatz eine verbotene Eigenmacht begangen habe. Dem Inhaber des Parkplatzes, der unmittelbarer Besitzer ist, steht dem gegenüber ein Selbsthilferecht zu. Das Abschleppen stellt auch keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar. Es ist vielmehr nicht ersichtlich, wie sich der Eigentümer des Parkplatzes in anderer Weise von seinem Selbsthilferecht hätte Gebrauch machen können. Der Eigentümer darf jede Beeinträchtigung von seinem Grundstück fernhalten. Das Abschleppen war daher schadensersatzrechtlich begründet und die Zahlung der Kosten mit Rechtsgrund erfolgt. Dies gelte jedoch nicht für die Inkassokosten, die als Folgeschaden nicht der Schadensbeseitigung dienen. Die Beauftragung des Inkassounternehmens dient ausschließlich der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruches, hier: des Eigentümers. Solche Aufwendungen kann der Geschädigte von einem Schädiger regelmäßig nicht ersetzt verlangen.
BGH, Urteil vom 05.06.2009, V ZR 144/08.