
Klagemöglichkeit am Gericht des eigenen Wohnortes bei Verkehrsunfällen im Ausland
Holger Böltz »
Mit einer bislang erstaunlich wenig beachteten Entscheidung vom 13.12.2007 hat der Europäische Gerichtshof ( EuGH), C-463/06 nunmehr geurteilt, dass ein Geschädigter aus einem Mitgliedsstaat, der in einem anderen Mitgliedsstaat einen Verkehrsunfall erlitten hat, an dem Gericht des eigenen Wohnsitzes die ausländische Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass das nationale Recht am Unfallort eine Direktklage gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer vorsieht.
Diese Möglichkeit ist von nicht zu unterschätzender praktischer Bedeutung. Bislang dürften viele Geschädigte bei einem Verkehrsunfall im Ausland, die mit der außergerichtlichen Schadensregulierung durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zufrieden waren, durch die Aussicht, ihr Recht bei einem ausländischen Gericht suchen zu müssen, von einer Klage alleine deswegen Abstand genommen haben. Nunmehr fällt zumindest diese Hemmschwelle weg.
Demgegenüber ändert sich nichts daran, dass bei einem Verkehrsunfall im Ausland - zumindest in den meisten Fällen- ausländisches Recht anzuwenden bleibt. Dies führt zu erheblichen Abweichungen bei der Erstattungsfähigkeit einzelner Schadenspositionen, beispielsweise beim Nutzungsausfall oder beim verletzungsbedingten Verdienstausfall. Auch bezüglich der Höhe der üblichen Schmerzensgeldbeträge unterscheiden sich die EU-Mitgliedsstaaten untereinander ganz erheblich.
Aus Geschädigtensicht bedeutet die nun ergangene Entscheidung dennoch einen ganz erheblichen Fortschritt. Immerhin braucht er sich nun noch deutlich weniger als zuvor mit einer unzureichenden Schadensregulierung durch den Schädiger, dessen Kfz-Haftpflichtversicherung und den meist nicht mit eigener Entscheidungskompetenz ausgestatteten Regulierungsbeauftragten begnügen.










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