- 1. Schuld des Gegners
- Ich bin bei einem Unfall geschädigt worden. Was muss ich tun?
- Wo muss ich mein Fahrzeug reparieren lassen?
- Wann und wie darf ich einen Sachverständigen einschalten?
- Habe ich das Recht auf einen Mietwagen?
- Welche Rechte habe ich im Totalschadensfall?
- Ich bin beim Unfall verletzt worden. Was muss ich beachten?
- 2. Eigenes Verschulden
- Ich habe den Unfall selbst verschuldet. Was ist zu beachten?
- 3. Bußgeld
- Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?
- Ich habe einen Bußgeldbescheid bekommen. Was muss ich beachten?
Ich bin bei einem Unfall geschädigt worden. Was muss ich tun?
Ist der Unfallgegner schuld, sollten Sie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche baldmöglichst einen Rechtsanwalt beauftragen.
Die Anwaltskosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen, soweit der Unfallgegner alleine schuld ist.
Die eigene Rechtsschutzversicherung (Verkehrsrechtsschutz) hilft weiter, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht zahlen will.
Wo muss ich mein Fahrzeug reparieren lassen?
Wenn der Unfallgegner schuld ist dürfen Sie Ihr Fahrzeug bei einem Haftpflichtschaden in einer von Ihnen gewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit auch die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs. Versicherungen haben übrigens kein Recht Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.
Wann und wie darf ich einen Sachverständigen einschalten?
Ist der Unfallgegner schuld steht es Ihnen frei, zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang, Schadenshöhe, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, Restwert und voraussichtlicher Reparaturdauer einen vereidigten Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Auch Kosten für das Gutachten hat die Haftpflichtversicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.
Wenn Sie den Schaden nicht in einer Werkstätte reparieren lassen, bekommen Sie allerdings auch die im Gutachten ausgewiesene Umsatzsteuer für die Reparatur nicht erstattet.
Sollte jedoch von vornherein erkennbar nur ein so genannter Bagatellschaden vorliegen (i.d.R. Schadenshöhe nicht höher als ca. 700,-€, je nach Gerichtsbezirk), reicht im Normalfall als Schadensnachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Werkstatt aus, da die Kosten für ein Gutachten bei kleinen Bagatellschäden grundsätzlich nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden.
Habe ich das Recht auf einen Mietwagen?
Ist der Unfallgegner schuld, können Sie für die Dauer des schadensbedingten Fahrzeugausfalls einen Mietwagen beanspruchen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie nur einen geringen Fahrbedarf haben.
Wegen zum Teil großer Preisunterschiede kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen, da bei Anmietung zu überhöhten Preisen die Mietwagenkosten nicht immer vollständig von der Versicherung zu übernehmen sind.
Es ist daher immer sinnvoll, vor Inanspruchnahme des Mietwagens mit dem Rechtsanwalt eine Abstimmung vorzunehmen.
Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadensbedingten Fahrzeugausfalls alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
Welche Rechte habe ich im Totalschadensfall?
Ist der Unfallgegner schuld und die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges nicht mehr als 30 Prozent übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen.
Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadensfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs.
Sie dürfen Ihr Auto zu dem Restwert veräußern (z.B. an Ihre Fachwerkstatt) den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat.
Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der gegnerischen Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist. Auch hier ist daher eine rechtzeitige Abstimmung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung sinnvoll.
Ich bin beim Unfall verletzt worden. Was muss ich beachten?
Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss Ihnen, wenn der Gegner schuld ist, auch Schmerzensgeld für die Verletzungen zahlen, soweit diese nicht unerheblich sind.
Weiter gibt es weitere Ansprüche z.B. wegen Verdienstausfalls, Ansprüche auf Haushaltshilfe, Erstattung der Rehabilitationskosten und Heilungskosten u.s.w..
Wichtig ist, dass die unfallbedingten Gesundheitsschäden ärztlicherseits gut dokumentiert sind. Lassen Sie sich im Falle eines Krankenhausaufenthaltes unbedingt den Entlassungsbericht aushändigen.
Ist der Unfall auf dem Arbeitsweg entstanden, kommen auch Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft in Betracht.
Ich habe den Unfall selbst verschuldet. Was ist zu beachten?
Wenn Sie bei einem vollständig oder zum Teil selbst verschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag Ihrer Kaskoversicherung.
Diese Rechte weichen oft erheblich von Ihren oben dargestellten Rechten im Haftpflichtschadensfall ab.
So ist zum Beispiel das Weisungsrecht Ihres Kaskoversicherers zu beachten, auch hier sollte man sich sofort nach dem Unfall mit der Kaskoversicherung in Verbindung setzen.
Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?
Ohne den Beistand eines qualifizierten Rechtsanwalts haben Sie kaum eine Chance, sich in einem Bußgeldverfahren mit Erfolg zu verteidigen. Bedenken Sie auch:
Selbst ist man immer sein schlechtester Verteidiger. Aus Ihrer subjektiven Sicht für Sie vorteilhafte Argumente, können da plötzlich gegen Sie sprechen.
Darüber hinaus ist nur ein Rechtsanwalt mit den komplizierten Verfahrensfragen vor Gericht vertraut. Er weiß zudem über mögliche Fehlerquellen Bescheid, z.B. bei
Geschwindigkeitsmessverfahren, Rotlichtüberwachungen und Abstandsmessungen. Ein Rechtsanwalt erkennt formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen, und er kennt die Tricks, wie sich z.B. ein Führerscheinentzug noch vermeiden lässt.
Ich habe einen Bußgeldbescheid bekommen. Was muss ich beachten?
Ihren Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid müssen Sie binnen einer Frist von 2 Wochen einlegen.
Sie brauchen Ihren Einspruch nicht zu begründen.
Sie brauchen in Ihrem Einspruch auch keine Angaben zur Sache zu machen.
Bevor Sie überhaupt Angaben zur Sache machen, z.B. gegenüber Polizei oder Bußgeldbehörde, halten Sie unbedingt Rücksprache mit einem Rechtsanwalt. Er kann nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten einschätzen, ob Ihre Einlassung zweckmäßig ist.
Sie brauchen nach Einlegen Ihres Einspruchs erst wieder bei einem Hauptverhandlungstermin aktiv werden, denn da ist für Sie als Betroffener Erscheinen Pflicht.
Sie sehen: In allen Phasen fahren Sie mit einem Verkehrsanwalt einfach besser. Mit Kompetenz und Fachwissen erspart er Ihnen am Ende oft nicht nur ein teures Bußgeld und
vermeidbare Punkte, sondern auch jede Menge Stress. Schließlich ist er auf Ihrer Seite.
Übrigens: Ein erfahrener Verkehrsanwalt hilft Ihnen oft auch dann noch weiter, wenn Sie selbst meinen, Ihre Sache sei aussichtslos.










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